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AGB

Knappe + Lehbrink Promotion GmbH – AGB

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

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I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den Kunden der Firma Knappe + Lehbrink Promotion GmbH ‑ nachfolgend bezeichnet als Knappe + Lehbrink ‑, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Knappe + Lehbrink zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Knappe + Lehbrink nicht, auch wenn Knappe + Lehbrink nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Knappe + Lehbrink nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde Knappe + Lehbrink in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die “Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäuf” von Knappe + Lehbrink, die auf Anforderung übersandt werden.
  4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

II. Abschluss des Vertrages

  1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Knappe + Lehbrink verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten.
  2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung
  3. des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Knappe + Lehbrink ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben zu den Vorschlägen oder zu den Angeboten von Knappe + Lehbrink sind nur annähernd maßgeblich. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
  4. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Knappe + Lehbrink aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Knappe + Lehbrink oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Knappe + Lehbrink kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Knappe + Lehbrink eingegangen ist, abgeben.
  5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Knappe + Lehbrink unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
  6. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen mschriftlichen Bestätigung durch Knappe + Lehbrink. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Knappe + Lehbrink eingeht.
  7. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Knappe + Lehbrink bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Knappe + Lehbrink oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.
  8. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Knappe + Lehbrink sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Knappe + Lehbrink abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von Knappe + Lehbrink.

III. Pflichten von Knappe + Lehbrink

  1. Knappe + Lehbrink hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Knappe + Lehbrink die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Knappe + Lehbrink erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Knappe + Lehbrink ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Knappe + Lehbrink nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten. Weiter ist Knappe + Lehbrink insbesondere nicht dazu verpflichtet, Muster, Druckvorlagen, Druckdaten, Korrekturabzüge oder Ähnliches, die vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten bereitgestellt werden, zu prüfen oder Muster, Druckvorlagen, Druckdaten, Korrekturabzüge oder Ähnliches zu speichern oder aufzubewahren, auch wenn Sie vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden.
  2. Knappe + Lehbrink ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Knappe + Lehbrink geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt Knappe + Lehbrink uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen Knappe + Lehbrink erhoben werden.
  3. Knappe + Lehbrink ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.‑1. und II.‑5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Abmessungen, Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind oder auf gieß- und produktionstechnischen Erfordernissen beruhen. Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik; Aussagen über die Leseergebnisse an den Kassen können mangels einheitlicher Mess- und Lesetechniken nicht gemacht werden. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Knappe + Lehbrink zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Knappe + Lehbrink ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
  4. Knappe + Lehbrink hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und – soweit eine solche nicht bezeichnet ist – an der Niederlassung in Bünde in der bei Knappe + Lehbrink üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. Knappe + Lehbrink ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Incoterms verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, alle technischen Fragen mit dem Kunden geklärt sind und der Kunde etwaige Musterstücke oder Korrekturabzüge geprüft und verarbeitungsreif bereitgestellt hat, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink. Knappe + Lehbrink ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der maßgeblichen Lieferfrist festzulegen.
  6. Knappe + Lehbrink ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Knappe + Lehbrink ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Knappe + Lehbrink erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Knappe + Lehbrink nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
  7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Knappe + Lehbrink, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  8. Knappe + Lehbrink ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.
  9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Knappe + Lehbrink zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von Knappe + Lehbrink die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist Knappe + Lehbrink insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Knappe + Lehbrink oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann Knappe + Lehbrink künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. Knappe + Lehbrink ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

IV. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist dazu verpflichtet, Muster, Druckvorlagen, Druckdaten, Korrekturabzüge oder Ähnliches selbstständig zu prüfen und Knappe + Lehbrink verarbeitungsreif zu übermitteln.
  2. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und – soweit ein solcher nicht bezeichnet ist – mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von Knappe + Lehbrink gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Knappe + Lehbrink oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Knappe + Lehbrink nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
  3. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die Knappe + Lehbrink obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
  4. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von Knappe + Lehbrink gegen den Kunden.
  5. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Knappe + Lehbrink bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Knappe + Lehbrink sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
  6. Knappe + Lehbrink kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
  7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Knappe + Lehbrink werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
  8. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung ihm sonst obliegender Pflichten und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Knappe + Lehbrink aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Bei Abrufaufträgen ist die Ware spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Teillieferung oder innerhalb von 6 Monaten nach Erklärung der Lieferbereitschaft abzunehmen, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, leihweise zur Verfügung gestellte Verpackungen sowie die zur Lieferung eingesetzten Paletten alsbald nach Erhalt der Ware frachtfrei, vollzählig und unbeschädigt innerhalb angemessener Frist am Geschäftssitz von Knappe + Lehbrink zurückzugeben. Poolpaletten werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Rücktausch erfolgt. Collicoverpackungen sind sofort frachtfrei, vollzählig und unbeschädigt am Geschäftssitz von Knappe + Lehbrink zurückzugeben; andernfalls ist Knappe + Lehbrink berechtigt, die Miete dafür gesondert zu berechnen. Im Übrigen ist Knappe + Lehbrink nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.

V. Mangelhafte Ware

  1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.‑1., II.‑5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Offene ebenso wie verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.
  2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.
  3. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Knappe + Lehbrink insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Knappe + Lehbrink haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Knappe + Lehbrink selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird Knappe + Lehbrink von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
  4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Knappe + Lehbrink sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
  5. Der Kunde ist gegenüber Knappe + Lehbrink verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.
  6. Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Pflichten des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber Knappe + Lehbrink verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen und zusätzlich Proben oder Bilder der beanstandeten Ware an Knappe + Lehbrink zu übersenden. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Knappe + Lehbrink zu richten und so präzise abzufassen, dass Knappe + Lehbrink ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Knappe + Lehbrink sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Knappe + Lehbrink Mängelanzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von Knappe + Lehbrink bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Knappe + Lehbrink den Mangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von Knappe + Lehbrink zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
  8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Knappe + Lehbrink getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern die Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften zum Nachteil von Knappe + Lehbrink modifiziert.
  9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Knappe + Lehbrink Nacherfüllung zu verlangen. Knappe + Lehbrink trägt die für die Nacherfüllung anfallenden erforderlichen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Kunden eingetreten sind, und Knappe + Lehbrink nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. Knappe + Lehbrink ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.‑6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
  10. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

VI. Rücktritt

  1. Neben der Regelung in Ziffer V.‑9. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Knappe + Lehbrink obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Knappe + Lehbrink mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Knappe + Lehbrink gemäß Ziffer VII.‑1.‑c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Knappe + Lehbrink gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an Knappe + Lehbrink zu erklären.
  2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Knappe + Lehbrink berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, soweit die Lieferung aus produktionstechnischen Gründen nicht erfolgen kann, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Knappe + Lehbrink aus nicht von Knappe + Lehbrink zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Knappe + Lehbrink oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Knappe + Lehbrink nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Knappe + Lehbrink unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Knappe + Lehbrink die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

VII. Schadensersatz

  1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Knappe + Lehbrink wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
    a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
    b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.- 6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
    c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet Knappe + Lehbrink nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
    d) Im Falle der Haftung ersetzt Knappe + Lehbrink unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Knappe + Lehbrink bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.
    e) Knappe + Lehbrink haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden von Knappe + Lehbrink oder seiner Erfüllungsgehilfen.
    f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit Knappe + Lehbrink die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber Knappe + Lehbrink innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
    g) Knappe + Lehbrink ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Knappe + Lehbrink persönlich wegen der Verletzung Knappe + Lehbrink obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
    h) Soweit Knappe + Lehbrink nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Knappe + Lehbrink.
    i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Knappe + Lehbrink gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.
  2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Knappe + Lehbrink ist der Kunde gegenüber Knappe + Lehbrink zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
    a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
    b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Knappe + Lehbrink bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von Knappe + Lehbrink gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
  3. Ohne Verzicht von Knappe + Lehbrink auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Knappe + Lehbrink uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegen Knappe + Lehbrink geltend machen, obwohl diese Ansprüche auf einer auftragsgemäßen Fertigung nach Weisung des Kunden beruhen. Die vorstehende Freistellung umfasst insbesondere die Fälle, in denen durch die Verwendung der vom Kunden vorgelegten oder nach seinen Vorgaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter verletzt werden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken. 5. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Knappe + Lehbrink bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Knappe + Lehbrink gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Knappe + Lehbrink zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Knappe + Lehbrink die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Knappe + Lehbrink zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Knappe + Lehbrink ab; Knappe + Lehbrink nimmt die Abtretung an.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Knappe + Lehbrink umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Knappe + Lehbrink abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Knappe + Lehbrink unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Knappe + Lehbrink abgetreten; Knappe + Lehbrink nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Knappe + Lehbrink zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Knappe + Lehbrink ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Knappe + Lehbrink ab. Knappe + Lehbrink nimmt die Abtretungen an.
  5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Knappe + Lehbrink abgetretene Forderungen treuhänderisch für Knappe + Lehbrink einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Knappe + Lehbrink eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Knappe + Lehbrink weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Knappe + Lehbrink vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Knappe + Lehbrink ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Knappe + Lehbrink ab. Knappe + Lehbrink nimmt die Abtretungen an.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Knappe + Lehbrink als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Knappe + Lehbrink hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Knappe + Lehbrink gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Knappe + Lehbrink kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Knappe + Lehbrink und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Knappe + Lehbrink.
  7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Knappe + Lehbrink ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Knappe + Lehbrink auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Knappe + Lehbrink bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Knappe + Lehbrink im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Knappe + Lehbrink auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
  8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Knappe + Lehbrink oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Knappe + Lehbrink dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Knappe + Lehbrink ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
  9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Knappe + Lehbrink berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Knappe + Lehbrink zustehender Rechte verpflichtet, an Knappe + Lehbrink die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Warenwertes zu zahlen.

IX. Sonstige Regelungen

  1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
  2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von Knappe + Lehbrink unter strickter Beachtung der einschlägigen Gesetze (z.B. EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetzes) gespeichert und verarbeitet.
  3. Der Kunde wird Knappe + Lehbrink unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Knappe + Lehbrink unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
  4. Ohne Verzicht von Knappe + Lehbrink auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Knappe + Lehbrink uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Knappe + Lehbrink erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die ‑ wie z.B. die Darbietung des Produktes ‑ durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Knappe + Lehbrink gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Knappe + Lehbrink entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
  5. An von Knappe + Lehbrink in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Knappe + Lehbrink alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
  6. Soweit die zur Fertigung notwendigen Materialen wie insbesondere Stanzwerkzeuge, Druck- und Prägeformen sowie Druckfarben vom Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, bleiben Sie im Eigentum von Knappe + Lehbrink, auch wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Die Aufbewahrung erfolgt maximal zwei Jahre nach der letzten Lieferung der mit diesen Materialien hergestellten Ware.
  7. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Knappe + Lehbrink.

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

  1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Knappe + Lehbrink mit dem Kunden ist Bünde. Diese Regelungen gelten auch, wenn Knappe + Lehbrink für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den vorstehenden Regeln.
  2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von Knappe + Lehbrink mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  3. Alle ‑ vertraglichen und außervertraglichen ‑ Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Bünde zuständigen Gerichte vereinbart. Knappe + Lehbrink ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht auch Klage vor dem für Bünde zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
  4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Allgemeine Verkaufsbedingungen Knappe

Knappe + Lehbrink Promotion GmbH · www.kl-promotion.de · Stand: Juli 2015