LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
I. Anwendungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
II. Vertragsgegenstand
- Angebote erfolgen freibleibend. Für den Umfang der Lieferungenist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebersmaßgebend.
- Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu 10 % gestattet.Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sindzulässig, es sei denn, der Auftraggeber legt dar bzw. weist nach,dass er unangemessen dadurch benachteiligt wird.
- Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vomAuftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreiferklärt zurückzugegeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vomAuftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungenbedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufGrund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten erforderlichwerden, sind gestattet. Der Auftragnehmer nimmt diese Änderungenin eigenem Ermessen vor. Bei farbigen Reproduktionen inallen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext,sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabeentsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenenRaumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
- Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfenzu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung desAuftragnehmers.
III. Preise
- Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht,Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. NachträglicheÄnderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesonderehinsichtlich Größe, Gestaltung und Material, werdenzusätzlich berechnet. Entstehen hierdurch Mehrkosten von über 10 %, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unterrichten.
- Das Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dassdie der Angebotsabgabe zugrundegelegten Positionen unverändertbleiben. Erhöhen sich die Löhne, die Kosten für Vormaterial,Energie oder Transport, so verpflichten sich die Vertragsparteienüber die Anpassung der Preise zu verhandeln.
- Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten,die vom Auftraggeber verlangt sind, werden mit einem hierfür zuvereinbarenden Entgeld berechnet; dasselbe gilt für vom Auftraggeberveranlagte Untersuchungen und Gutachten.
- In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordeneAbänderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertretenhat, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und fürAuftraggeber- und Graphikerkorrekturen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohneAbzug oder bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skontozu erfolgen. Beträge bis zu €250,- für einen Einzelauftrag sindbei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Wechsel werden nur nachvorheriger Vereinbarung erfüllungshalber und ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten der Wechselgebung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Bei Bereitstellung größerer Menge von Roh- und Hilfsstoffen durch
den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. - Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 6 % überdem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnissedes Auftraggebers bekannt oder entstehen sonst begründetetZweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so kann der AuftragnehmerVorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch dernoch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder – wenn eine Nachfrist zur Zahlung erfolglos verstrichen ist – vom Vertrag fristlos zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlungen leistet.
V. Lieferzeiten
- Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmerausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigungund nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrageserforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl.Einwilligungen des Auftraggebers in die Ausführungsvorlagen. Sieendet mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblicher Sorgfalt ausgewählt hat.
- Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandesnicht ein, den er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeberverpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erbringung derLieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind, z.B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Versagen der Verkehrsmittel,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder von Energie, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten, sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen erst nach Ablauf einer angemessenen Lieferfristverlängerung zulässig. Schadensersatz kann nicht verlangt werden. - Abrufaufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalbvon 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. DerAuftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Bezahlunghat mangels anderer Vereinbarungen unter Maßgabe desAbschnitts IV. jeweils nach Lieferung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auftragsbestätigung zu erfolgen, auch wenn ein vollständiger Abruf noch nicht erfolgt ist.
VI. Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht
- Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes, seinerAuslieferung an einen Spediteur oder seiner Abholung auf den Auftraggeberüber. Dies gilt auch bei Teillieferungen.Der Auftragnehmer ist nicht zum Abschluss von Versicherungen gegenSchäden irgendwelcher Art verpflichtet.
- Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer Verpackung,Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen.Die Kosten für Verpackung trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Beileihweise zu Verfügung gestellten Verpackungen hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist frei Haus zu erfolgen. Poolpaletten u.ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt. Collicoverpackungen sind sofort zurückzusenden, andernfalls wird die Miete dafür berechnet. Beschädigt zurückgesandte Verpackungen werden berechnet.
- Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenenFrist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertemVersand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die derAuftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dannist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
- Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits beiAnlieferung geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmenund ordnungsgemäß zu verwahren, bis die Berechtigungseiner Ansprüche geklärt ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei Hergabe von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung.
- Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware imRahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungenaus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetztan den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretungso lange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
- Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggebererwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentumder neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengungder Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangtder Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von Kaufoder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziff. 2 gilt entsprechend.
- Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherungübereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehendenForderungen verpfänden.Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltswareoder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
- Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesonderebei Zahlungsverzug verpflichtet, die Ware auf Verlangen desAuftragnehmers an ihn herauszugeben.
- Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehen den Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 %, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kostengegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungengegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltswarean den Auftragnehmer ab.
VIII. Muster, Vorlagen, Fertigungswerkzeuge, EAN-Code
- Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer für den Fall der Inanspruchnahme von Dritten wegen Schutzverletzungen von deren Rechten von Schadensersatzansprüchen frei. Soweit vom Auftragnehmer entwickelte Skizzen, Entwürfe, Druckmotive und Fertigungsmuster urheberrechtlichem Schutz unterliegen, verbleiben sie sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch vervielfältigt, noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden. Wünscht der Auftraggeber solche Entwicklungen des Auftragnehmers in seinem Interesse zu verwerten, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, die nicht unbillig verweigert werden darf.
- Soweit Fertigungswerkzeuge, wie Stanzwerkzeuge, Druck- undPrägeformen, Druckfarben und andere, nicht vom Auftraggeber zurVerfügung gestellt werden, bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers- auch wenn der Auftraggeber die Kosten dafür ganz oderteilweise übernommen hat. Die Aufbewahrung erfolgt max. 2 Jahre ab der letzten Lieferung. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Fertigungswerkzeuge durch gesonderte Vereinbarung zu erwerben. Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik. Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
- Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.
IX. Gewährleistung
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar.
- Lässt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte angemesseneNachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben,oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kannder Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.
- Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt,innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandesschriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sindunverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monatenab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
- Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendungberuhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungenin der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandetwerden, soweit sie in den Lieferbedingungen der PapierundPappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschied zwischen Andruck und Auflage beruhen.
- Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farbenund Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung,Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet derAuftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor derenVerwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur soweit ein, als diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert werden.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmerund dessen Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondereein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstandselbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies giltnicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgenschäden).
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.Es gilt – auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern– deutsches Recht unter Ausschluss der Haager EinheitlichenKaufgesetze.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeitenist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Persondes öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögenist, Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung desAuftragnehmers nach seiner Wahl.
XII. Bestand des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.
Deutsch
English 